Geldwäschegesetz
Warum wir beim Kauf einer Immobilie nach Ihrem Ausweis fragen – und was mit den Angaben geschieht.
Warum wir nach Ihrem Ausweis fragen
Immobilienmakler gehören zu den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG). Wir müssen deshalb wissen, mit wem wir es zu tun haben – bei jedem Kauf, ganz gleich, wie gut wir uns kennen. Das gilt für jeden Makler in Deutschland und hat nichts mit Misstrauen zu tun.
Wann wir Sie identifizieren
Beim Kauf identifizieren wir Käufer und Verkäufer, sobald ein ernsthaftes Interesse am Abschluss des Kaufvertrags besteht und die Parteien feststehen (§ 11 Abs. 2 GwG) – in der Regel, wenn Sie sich für die Immobilie entschieden haben und der Kaufvertrag vorbereitet wird.
Bei der Vermietung gilt die Pflicht nur für Verträge ab einer monatlichen Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht von 10.000 Euro (§ 10 Abs. 6 GwG).
Welche Angaben wir brauchen
Von Privatpersonen: Vorname und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift (§ 11 Abs. 4 GwG). Wir prüfen die Angaben anhand eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild – Personalausweis oder Reisepass – und sind verpflichtet, davon eine Kopie anzufertigen oder ihn einzuscannen (§ 8 Abs. 2 GwG).
Von Gesellschaften und anderen juristischen Personen: Firma oder Name, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes und die Namen der gesetzlichen Vertreter – belegt durch einen aktuellen Registerauszug –, dazu die Identität der Person, die für die Gesellschaft auftritt.
Außerdem fragen wir, ob Sie auf eigene Rechnung handeln oder für einen anderen (wirtschaftlich Berechtigter), und ob Sie oder ein naher Angehöriger ein wichtiges öffentliches Amt ausüben (politisch exponierte Person). Bei Gesellschaften müssen wir die natürlichen Personen feststellen, die hinter ihr stehen.
Ihre Mitwirkung
Sie sind gesetzlich verpflichtet, uns die nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Änderungen mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 GwG). Können wir Sie nicht identifizieren, dürfen wir nicht weiter für Sie tätig werden (§ 10 Abs. 9 GwG).
Was mit den Unterlagen geschieht
Wir bewahren die Angaben und die Ausweiskopie fünf Jahre auf, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet, und löschen sie danach, soweit kein anderes Gesetz eine längere Aufbewahrung verlangt (§ 8 Abs. 4 GwG). Wir verwenden sie nur zur Erfüllung unserer Pflichten nach dem Geldwäschegesetz; Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Auf Verlangen müssen wir sie den zuständigen Behörden vorlegen; bei Auffälligkeiten sind wir zur Meldung verpflichtet.
Kein Bargeld beim Immobilienkauf
Der Kaufpreis einer Immobilie in Deutschland darf nicht mit Bargeld, Gold, Platin, Edelsteinen oder Kryptowerten bezahlt werden (§ 16a GwG). Die Zahlung läuft über ein Konto; der Notar prüft den Nachweis.
Stand: 30.09.2026